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Neues Jahr – neue Steuern

Überblick über die wichtigsten Steueränderungen 2020

Mindestlohn

Ab dem 1. Januar 2020 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 9,35 Euro, bisher lag er bei 9,19 Euro. Da Minijobber im Monat maximal 450 Euro verdienen dürfen, muss eventuell die Arbeitszeit angepasst werden. So durften bei 9,19 Euro maximal 49 Stunden im Monat gearbeitet werden, ab 2020 ist es dann etwa eine Stunde weniger.

Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag für Einkommen liegt  im Veranlagungsjahr 2019 für alle Steuerpflichtigen bei 9.168 Euro (2018: 9.000 Euro). Im Jahr 2020 steigt der Grundfreibetrag noch einmal um 240 Euro, sodass alle Einkommen bis 9.408 Euro steuerfrei bleiben. Damit soll das Existenzminimum für Erwachsene steuerfrei gestellt werden.

Kindergeld / Kinderfreibetrag

Das Kindergeld wird nicht erhöht. Die nächste Kindergelderhöhung ist erst für das Jahr 2021 vorgesehen. Dann soll es pro Kind und Monat um 15 Euro steigen. Allerdings steigt der sog. sächliche Kinderfreibetrag im Jahr 2020 um 96 Euro auf 2.586 Euro pro Kind und Elternteil. Dazu kommt der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Er bleibt unverändert bei 1.320 Euro pro Kind und Elternteil. Insgesamt wird also einem Elternpaar pro Kind im Jahr 2020 einen Kinderfreibetrag von 7.812 Euro (3.906 Euro je Elternteil) haben.

Umzugspauschalen

Wer 2020 umziehen möchte oder muss, sollte versuchen, den Termin auf einen Zeitpunkt nach dem 1. März zu legen. Dann nämlich sind höhere Kosten bei der Einkommensteuer absetzbar. Neben Einzelkosten, etwa für einen Makler, Fahrtkosten oder Kosten für die Spedition ist zusätzlich ein Pauschalbetrag für „sonstige Umzugskosten“ abziehbar. Für Umzüge, die ab dem 1. März 2020 abgeschlossen werden, gelten höhere Pauschalen. Für Ledige erhöht sich der Betrag von 811 auf 820 Euro, für Ehepartner und eingetragene Lebenspartnerschaften von 1.622 auf 1.639 Euro. Für jedes weitere Familienmitglied, das mit im Haushalt lebt, liegt der Pauschalsatz bei 361 Euro (ab 1. April 2019 lag er bei 357 Euro). Benötigen die Kinder nach dem Umzug in der neuen Schule Nachhilfeunterricht, weil man dort z.B. im Unterrichtsstoff schon weiter ist oder andere Schwerpunkte setzt, können auch diese Kosten steuerlich geltend gemacht werden.

Aufbewahrungspflichten

Unternehmer müssen empfangene oder abgesandte Handels- und Geschäftsbriefe sechs Jahre lang aufbewahren. Für Geschäftsbücher, Inventare, Bilanzen und sonstige zu führende Bücher gilt eine Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren, sofern keine Einspruchs- oder Klageverfahren, Strafverfahren oder eine Außenprüfung laufen bzw. ein Antrag auf Änderung des Steuerbescheids anhängig ist oder der Steuerbescheid noch mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen ist.

Ist dies nicht der Fall, können also zu Beginn des Jahres 2020 Bücher und Aufzeichnungen mit der letzten Eintragung aus dem Jahr 2009, Inventare oder Jahresabschlüsse, die bis zum 31. Dezember 2009 aufgestellt wurden sowie Buchungsbelege aus dem Jahr 2009 und älter entsorgt werden. Empfangene Handels- bzw. Geschäftsbriefe sowie entsprechende Durchschriften, die bis zum 31. Dezember 2013 abgesandt wurden, können ebenfalls vernichtet werden.

Bisher müssen auch digitale Aufzeichnungen zehn Jahre lang gespeichert werden. Allerdings soll die Archivierung elektronisch gespeicherter Steuerunterlagen vereinfacht werden. Bisher mussten bei einem Wechsel der Steuersoftware die alten Datenverarbeitungssysteme noch zehn Jahre lang in Betrieb gehalten werden. Künftig soll dies nur noch für fünf Jahre gelten. Danach können sie abgeschafft werden, wenn ein Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen vorhanden ist.

Registrierkassen

Um Kassenmanipulationen zu verhindern, verschärfen sich noch einmal die Regeln beim Einsatz von Registrierkassen. Ab dem Jahr 2020 dürfen Unternehmer grundsätzlich nur noch solche Kassen im Geschäft einsetzen, die mit einer sog. zertifizierten Sicherheitseinrichtung ausgerüstet sind. Allerdings werden die technischen Systeme voraussichtlich bis zum Beginn des neuen Jahres nicht flächendeckend am Markt verfügbar sein,  weshalb die Frist für die Umstellung auf die neuen Kassensysteme bis zum 30. September 2020 verlängert wurde (BMF-Schreiben vom 6. November 2019). Keinen Aufschub gibt es hingegen bei der Pflicht, jedem Kunden den Kassenbon auszugeben. Ab 1. Januar 2020 muss für jeden Kunden der Bon ausgedruckt werden, selbst wenn dieser den Beleg nicht mitnehmen will. Der Beleg kann mit Zustimmung des Kunden alternativ auch elektronisch per E-Mail oder übers Handy versandt werden.

Renten

Für Menschen, die 2020 ins Rentenalter eintreten, erhöht sich der steuerpflichtige Ren- tenanteil von 78 auf 80 %. Somit bleiben nur noch 20 % der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Bei Bestandsrenten bleibt der festgesetzte steuerfreie Rentenbetrag bestehen.

Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze zur Arbeits- losen- und Rentenversicherung steigt pro Jahr auf 82.800 Euro (West) bzw. 77.400 Euro (Ost). Bei der gesetzlichen Krankenversicherung wird die Bemessungsgrenze von 54.450 Euro jährlich auf voraussichtlich 56.250 Euro im Jahr 2020 steigen, was auch für die Pflegeversicherung gilt. Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt ab 2020 im Jahr 62.550 Euro. Wer mehr verdient, kann sich freiwillig versichern lassen.

Der ES übernimmt für diese Informationen keine Gewähr, sie stellen keine steuerliche Beratung dar.